Das häusliche Arbeitszimmer ist im Steuerrecht ein wiederkehrendes, heißes Thema. Dazu gibt es aktuell ein neues Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs, welches zur Frage der Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer „häuslichen“ Betriebsstätte eine klare Antwort gibt. Wichtig ist diese Abgrenzung, da die Aufwendungen für betriebliche Räume im Unterschied zu einem Arbeitszimmer VOLL abzugsfähig sind – selbst wenn diese in ein häusliches Umfeld eingebunden sind.
Nach dem Urteil kommt eine Anerkennung als Betriebsstätte nur dann in Betracht, wenn diese nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr vorgesehen sind.
Das Arbeitszimmer: Anerkannt oder nicht?
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler für seine Tätigkeit im Obergeschoss des Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büroraum mit davor liegendem Flurbereich und einer Gästetoilette angemietet. Die darauf entfallenen Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als häusliches Arbeitszimmer und lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Das Gericht folgte mit seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts. Bei der Eingliederung der betrieblich genutzten Räume in den Wohnbereich fehle es an der nach außen erkennbaren Widmung für den Publikumsverkehr, so der Bundesfinanzhof.
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