Das Bundeskabinett hat die Sonderabschreibung zur Förderung des bezahlbaren Mietwohnungsbaus beschlossen. Die zeitlich befristete Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen soll für Investoren einen steuerlichen Anreiz darstellen, um in den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen zu investieren.

Faktenübersicht:

  • Die Sonderabschreibung soll ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden können, d.h. durch die jeweilige Baumaßnahme muss neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen werden.
  • Sie soll zusätzlich zu regulären Abschreibung gem. § 7 Abs. 4 EStG vorgenommen werden können.
  • Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren 5 %.
  • Die Sonderabschreibung soll nur für Projekte gewährt werden, für die zwischen dem 31.08.2018 und dem 31.12.2021 ein Bauantrag gestellt wurde.
  • Aufwendungen für das Grundstück und die Außenanlagen sind, auch im Falle der Anschaffung, nicht förderfähig.
  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen pro Quadratmeter nicht mehr als 3.000 € betragen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.
  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 € je Quadratmeter begrenzt.

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