Um den Wert der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu beziffern kann statt mit der 1%-Regelung auch die so genannte Fahrtenbuchmethode genutzt werden, um den auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen zu ermitteln.
Und auch wenn die steuerliche Rechtslage eindeutig ist, kann es in Sonderfällen zu erheblichen Problemen bei der Steuer kommen. Ein Beispiel aus der Realität: Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein Leasing-Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streitjahr dafür eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde.
Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz.
Der Fall beschäftigte den Bundesfinanzhof. Dieser hat dagegen entschieden, dass in solchen Fällen eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.
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