Das Bundessozialgericht hat mit einem neuen Urteil das Ehrenamt gestärkt. Demnach sind ehrenamtliche Tätigkeiten auch dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die betreffenden Personen neben Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und an sie angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Im entschiedenen Fall verfügte eine Kreishandwerkerschaft über eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerksmeister, Vorstand der Kreishandwerkerschaft, war ehrenamtlich tätig, erhielt aber regelmäßig pauschale Aufwandsentschädigungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten an und verlangte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach.

Zu Unrecht. So das Urteil des Bundessozialgerichts.

Ehrenamtliche Tätigkeiten seien grundsätzlich ideeller Natur und nicht auf Erwerb ausgerichtet. Die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts.

Mit diesem Urteil stärkt das Bundesozialgericht das Ehrenamt in allen vergleichbaren Organisationen – ganz egal ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert. Auch typische Verwaltungsaufgaben, die ehrenamtliche Vorstände in Vereinen schon per Gesetz mit erledigen, sind künftig nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Zumindest so lange die Grenze zu einem vom Erwerbszweck geprägten Hauptamt nicht überschritten wird und wenn eine angemessene Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtlich geprägte Tätigkeit gezahlt wird.

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