home-office-438386_640Nur im seltenen Fällen lässt das Steuergesetz die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden zu. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich ein Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen – auch wenn für diese Kosten grundsätzlich ein Abzugsverbot besteht.

Zwei Ausnahmen bestimmen die Regel: Wenn Ihnen für Ihre berufliche beziehungsweise betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend machen. Darüber hinaus sind Ihre Kosten uneingeschränkt abzugsfähig, wenn Ihr Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Arbeitszimmer: Oft erfüllt bei Lehrern & Außendienstmitarbeitern

Typische Berufsbeispiele für die erste Ausnahme sind etwa Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, die vor Ort bei Ihrem Arbeitgeber keinen eigenen Schreibtisch oder ein eigenes Büro gestellt bekommen. Die zweite Ausnahme erfüllen Arbeiter, die ausschließlich daheim arbeiten – etwa Selbstständige oder Freiberufler.

Achtung: Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber beispielsweise eine Regelung getroffen haben, einen Tag pro Woche im Homeoffice zu arbeiten, dann können Sie Ihr Arbeitszimmer NICHT absetzen – denn grundsätzlich steht Ihnen im Büro ja ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung.

Weitere Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

  • Häusliche Verbindung: Das Arbeitszimmer muss in das häusliche Umfeld integriert sein, also zur Wohnung oder dem bewohnten Haus gehören – und direkt mit den privaten Wohnräumen verbunden sein. Dazu zählen auch ein Raum im Keller oder Dachgeschoss – nicht aber Räume, die in Ihrer Ausstattung beziehungsweise Funktion nach nicht einem Büro entsprechen – etwa Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume. Auch eine Arbeitsecke, selbst wenn Sie mit einem Paravant oder einem Vorhang “abgetrennt” ist, reicht nicht aus – es muss sich um einen eigenständigen, abgeschlossenen Raum handeln.
  • Berufliche oder betriebliche Nutzung: Die Nutzung des Zimmers zur Arbeit muss im Vordergrund stehen, etwa für verwaltungstechnische- oder organisatorische Aufgaben. Eine private Nutzung ist erlaubt – allerdings darf die Mitbenutzung nicht mehr als zehn Prozent ausmachen. Wird das Zimmer sowohl privat als auch beruflich genutzt ist ein Abzug ausgeschlossen.

Ob und wie Sie Ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können, beantworten wir Ihnen gerne. Auch, welche Kosten anteilig absetzbar sind – etwa Reinigungskosten, Einrichtungsgegenstände etc., erfahren Sie bei uns. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.