Die bisherige gängige Verwaltungspraxis bei der Beurteilung einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird nun gesetzlich verankert. Bislang bestand keine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich des für die Tatbestandserfüllung notwendigen Umfangs einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Künftig wird die Höhe der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft abhängig von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaften ermittelt.
Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen
Bei mittelbaren Beteiligungen über eine Personengesellschaft ist daher auf die jeweilige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen abzustellen und dementsprechend durchzurechnen. Bei der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft liegt eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft dann vor, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar um mindestens 95 % ändern. Gehen also bei einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 % der Anteile auf neue Anteilseigner über, ist die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes zu berücksichtigen. Bei mehrstufigen Beteiligungen von Kapitalgesellschaften ist für jede Beteiligungsstufe gesondert zu prüfen, ob die 95 % Grenze erreicht ist. Ist die Grenze erreicht, ist die mittelbare Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen.
Grunderwerbssteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage verfassungswidrig
In der Regel wird die Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung, z. B. dem Kaufpreis, bemessen. Ist keine Gegenleistung vorhanden, wird eine Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen. Deren Wertansätze lagen meist gravierend unter dem gemeinen Wert eines Grundstücks. Das Bundesverfassungsgericht hat diese grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage als verfassungswidrig eingestuft. Deshalb wird sie künftig nach den Vorschriften über die Grundbesitzbewertung ermittelt. Entsprechend der Vorgabe des BVerfG ist diese Änderung rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen durch die Neuregelung eine unzulässige Änderung zu Ungunsten des Steuerzahlers eintreten würde. Daher dürfte die rückwirkende Anwendung nur möglich sein, wenn:
- noch überhaupt keine Steuer festgesetzt wurde
- gegen eine Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt wurde; dann kann der Einspruch aber zur Verhinderung einer
Verböserung (Verwaltungsakt auch zum Nachteil dessen geändert werden kann, der den Einspruch eingelegt hat) zurückgenommen werden - gegen eine Steuerfestsetzung bereits geklagt wurde. Auch dann ist eine Verböserung nicht möglich, es sei denn, weitere Änderungen würden zu einer niedrigeren Steuer führen. Dann kann saldiert werden.
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